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   BVerfG, 14.09.2023 - 2 BvR 107/21   

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https://dejure.org/2023,26554
BVerfG, 14.09.2023 - 2 BvR 107/21 (https://dejure.org/2023,26554)
BVerfG, Entscheidung vom 14.09.2023 - 2 BvR 107/21 (https://dejure.org/2023,26554)
BVerfG, Entscheidung vom 14. September 2023 - 2 BvR 107/21 (https://dejure.org/2023,26554)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Thüringer AfD-Landtagsfraktion gegen Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs zur Härtefallverordnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 S 1 GG, Art 100 Abs 3 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG
    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Urteil des VerfGH Weimar im Normenkontrollverfahren bzgl der Thüringer Verordnung über die Härtefallkommission (juris: HärtefKV TH 2005) - insb keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG iVm Art 100 Abs 1 GG bzw iVm ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde der Fraktion der Alternative für Deutschland (AfD) gegen ein Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs bzgl. der Härtefallverordnung; Vorbereiten der Entscheidungen der obersten Landesbehörden durch die Härtefallkommissionen

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Urteil des VerfGH Weimar im Normenkontrollverfahren bzgl der Thüringer Verordnung über die Härtefallkommission (juris: HärtefKV TH 2005) - insb keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG iVm Art 100 Abs 1 GG bzw iVm ...

  • doev.de PDF

    Thüringer Härtefallverordnung; gesetzlicher Richter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Urteil des VerfGH Weimar im Normenkontrollverfahren bzgl der Thüringer Verordnung über die Härtefallkommission (juris: HärtefKV TH 2005) - insb keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG iVm Art 100 Abs 1 GG bzw iVm ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Thüringer AfD-Landtagsfraktion gegen Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs zur Härtefallverordnung

  • lto.de (Kurzinformation)

    AfD-Landtagsfraktion scheitert beim BVerfG: Härtefall-Kommission für Ausländer darf bestehen bleiben

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Thüringer AfD-Landtagsfraktion gegen Urteil zur Härtefallverordnung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Thüringer AfD-Landtagsfraktion gegen Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs zur Härtefallverordnung - Härtefall-Kommission für Ausländer darf bestehen bleiben

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2023, 1727
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (70)

  • BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11

    Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer

    Auszug aus BVerfG, 14.09.2023 - 2 BvR 107/21
    Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, § 23a Abs. 2 AufenthG nicht dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, sei nicht mehr im Sinne des vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung BVerfGE 138, 64 (89 ff. Rn. 76 ff.) herausgearbeiteten strengen Prüfungsmaßstabes vertretbar gewesen.

    Sie können die Beachtung der gesetzlichen wie der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsordnung fordern und deren Missachtung als Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts im Wege der Verfassungsbeschwerde rügen (vgl. BVerfGE 138, 64 ).

    Dabei können sich Vorlageverpflichtungen nicht nur aus Regelungen des Gesetzesrechts ergeben, sondern erst recht auch aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen wie den Vorlagepflichten nach Art. 100 Abs. 1 und Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 13, 132 ; 117, 330 ; 138, 64 ).

    Durch einen schlichten error in procedendo wird niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen (vgl. BVerfGE 3, 359 ; 138, 64 ).

    In diesem Fall gilt angesichts der im Range von Verfassungsrecht geregelten Vorlagepflicht ein Maßstab, nach dem bereits bei mangelnder Vertretbarkeit einer verfassungskonformen Auslegung von einer Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auszugehen ist (vgl. BVerfGE 138, 64 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2016 - 2 BvR 1947/15 -, Rn. 37 f.).

  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 3/89

    Ausländerwahlrecht II

    Auszug aus BVerfG, 14.09.2023 - 2 BvR 107/21
    Das Ersuchen der Härtefallkommission stelle auch kein Vorschlagsrecht mit Entscheidungscharakter dar, da das Ersuchen der Härtefallkommission für die oberste Landesbehörde nicht bindend und die Härtefallkommission organisatorisch in die oberste Landesbehörde eingegliedert sei, so dass es sich bei dieser nicht um einen "anderen Verwaltungsträger" im Sinne von BVerfGE 83, 60 (73) handele.

    Der Verfassungsgerichtshof sei von der Entscheidung BVerfGE 83, 60 (73) abgewichen, wonach auch die Ausübung von Vorschlagsrechten als Ausübung von Staatsgewalt, die demokratischer Legitimation bedürfe, zu qualifizieren sei, wenn ein anderer Verwaltungsträger bei der Ausübung seiner Entscheidungsbefugnisse von ihnen rechtlich abhängig sei.

    Der Verfassungsgerichtshof ist entgegen dem Beschwerdevorbringen insbesondere nicht von der Entscheidung BVerfGE 83, 60 (73) und der dort wiederum genannten Entscheidung BVerfGE 26, 186 (196 f.) abgewichen, wonach auch die Ausübung von Vorschlagsrechten Entscheidungscharakter hat und damit als Ausübung von Staatsgewalt demokratischer Legitimation bedarf, wenn ein anderer Verwaltungsträger bei der Ausübung seiner Entscheidungsbefugnisse von ihnen rechtlich abhängig ist.

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

    Auszug aus BVerfG, 14.09.2023 - 2 BvR 107/21
    Dieser im Rechtsstaatsprinzip und im Demokratiegebot wurzelnde Vorbehalt gebietet, dass in grundlegenden normativen Bereichen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, die wesentlichen Entscheidungen vom Gesetzgeber getroffen werden (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 61, 260 ; 80, 124 ; 83, 130 ; 101, 1 ; 136, 69 ; 150, 1 ).

    Eben dies unterscheidet sie von der Bundesprüfstelle in der von der Beschwerdeführerin genannten Entscheidung BVerfGE 83, 130 (131 ff. und 153).

  • BVerwG, 02.11.2023 - 8 A 3.23
    Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Vortrag, der nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft und zum Kern des danach erheblichen Beteiligtenvorbringens gehört, nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht in Erwägung gezogen wurde (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. September 2023 - 2 BvR 107/21 - juris Rn. 33 f.; BVerwG, Beschlüsse vom 2. September 2019 - 8 B 19.19 - juris Rn. 2 und vom 8. Dezember 2021 - 6 B 6.21 - K&R 2022, 292 Rn. 7, jeweils m. w. N.).
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